Fragen & Antworten
Eine Leistungsübersicht können Sie sich über das Studierendenportal herunterladen.
Eine Studienbescheinigung können Sie sich über das Studierendenportal selbst ausdrucken.
Bitte lesen Sie zunächst aufmerksam das „Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Studentinnen“ durch.
Anmeldungen zu und Teilnahme an Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sind nur nach Abgabe einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung über den Verzicht auf den Schutz durch die gesetzlichen Mutterschutzfristen zulässig.
Verwenden Sie hierfür bitte das Formblatt „Verzichtserklärung“ und reichen Sie das Formblatt vor Ablegen der Prüfung im Prüfungsamt ein und informieren den Dozenten / die Dozentin. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Für eine Beurlaubung wenden sich Studierende des Präsenzstudiengangs an den Studierendenservice. Für Fernstudierende ist das zfh (Zentrum für Fernstudien) zuständig
Sie müssen mindestens bis zur tatsächlichen Abgabe der Abschlussarbeit immatrikuliert sein. Wenn in Ihrem Studiengang ein Kolloquium nach der Abgabe der Abschlussarbeit stattfindet, müssen Sie bis zum Termin des Kolloquiums immatrikuliert sein.
Wenn Sie die Abschlussarbeit spätestens am 31.08. im Sommersemester bzw. am 28.02. im Wintersemester abgeben, müssen Sie sich nicht für das folgende Semester zurückmelden.
Dies gilt jedoch nur wenn:
- in Ihrem Studiengang kein Kolloquium nach der Abgabe der Abschlussarbeit stattfindet und
- die Abschlussarbeit Ihre letzte Prüfungsleistung ist. Alle anderen Prüfungsleistungen müssen abgeschlossen sein.
Für Bescheinigungen für die Rentenversicherung bzw. für den Bezug von Waisenrente wenden sich Studierende des Präsenzstudiengang an den Studierendenservice. Für Fernstudierende ist das zfh (Zentrum für Fernstudien) zuständig.