Fragen und Antworten - FAQ

Das Beschäftigungsverhältnis der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte ist im Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (§ 64 Aufgaben), in den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (Höhe der Vergütung), nach den §§ 3, 23 Abs. 4 und 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und nach den gesetzlichen Vorschriften geregelt.                                                               

Die Beschäftigungshöchstdauer für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt nach den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes insgesamt 72 Monate. Nach Erreichen eines Hochschulabschlusses ist noch einmal eine Beschäftigung von höchstens 72 Monaten möglich.

Ein Arbeitsvertrag mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften ist vor Vertragsbeginn und Einsatz von Ihnen als beschäftigte Studierende zu unterschreiben, um Regressansprüche zu vermeiden.

Verträge können nicht rückwirkend abgeschlossen werden.

Damit der Ablauf ohne Verzögerung gelingt, müssen die Anträge

  • vollständig ausgefüllt,
  • unterschrieben von
    • der antragstellenden Person
    • der unterschriftsberechtigten Person des Fachbereichs/der Abteilung
  • zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen
    • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
    • ggf. der Bachelor-/Masterurkunde (bei wissenschaftlichen Hilfskräften) bei erstmaliger Anforderung
    • Aufenthaltserlaubnis von Studierenden aus Drittstaaten, die diese zum Zweck des Studiums besitzen
    • ggf. Antrag auf Mitbestimmung des Personalrats

mindestens vier Wochen vor Einsatzbeginn der zuständigen Personalstelle eingereicht werden.

Unvollständig vorgelegte Anträge müssen an Sie als Absender zurückgesandt oder Unterlagen nachgefordert werden und verzögern somit die Bearbeitung.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Nach Eingang des Antrags erstellt die zuständige Personalstelle einen Vertrag in dreifacher Ausfertigung, der mit der Anforderung ggfs. weiterer, zu erbringender Unterlagen an Sie weitergeleitet wird.

Weitere Unterlagen, die Sie einreichen müssen:

 

Bitte beachten Sie, dass fehlende Unterlagen die weitere Bearbeitung verzögern und somit auch die Vergütungsauszahlung verspätet erfolgen kann.

 

  1. Der Fachbereich /-abteilung füllt den Einstellungs- / Weiterbeschäftigungsantrag mit allen erforderlichen Informationen sowie Unterschriften aus.
  2. Weiterleitung an die zuständige Personalstelle mit allen erforderlichen Unterlagen
  3. Ausstellung des Vertrages in dreifacher Ausfertigung sowie ggf. die Vorlage zur Mitbestimmung des Personalrats
  4. Weiterleitung des Vertrages an Sie als Hilfskraft mit ggfs. Anforderung weiterer Unterlagen
  5. Alle angeforderten Unterlagen senden Siemit allen drei unterschriebenen Ausfertigungen des Arbeitsvertrages an die Personalstelle zurück.
  6. Ein Exemplar des Vertrages verbleibt mit dem Antrag bei der Personalstelle.
  7. Das zweite Exemplar des Vertrages wird mit den Unterlagen an die auszahlende Stelle, dem Landesamt für Finanzen (LfF) in Koblenz, gesandt.
  8. Das LfF vergibt einmalig bei Erstanstellung eine Personalnummer, bucht und zahlt Ihnen einmal im Monat das Gehalt aus.
  9. Das dritte Exemplar wird nach der Unterzeichnung durch die Personalstelle an den Fachbereich zur Aushändigung an die Hilfskraft gegeben.

Sind Sie eine studentische Hilfskraft:

  • Immatrikulation an einer deutschen Hochschule / Universität

 

Sind Sie eine wissenschaftliche Hilfskraft:

  • Immatrikulation an einer deutschen Hocheschule / Universität
  • Hochschulabschluss z.B. Bachelor, Master, Uni-Diplom, FH-Diplom

 

 

 

 

Studentische / wissenschaftliche Hilfskräfte haben gem. § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz (HochSchG) die Aufgabe, "Hochschullehrenden, in begründeten Fällen auch sonstigem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, bei den den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter fachlicher Anleitung von Hochschullehrenden im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen."

 

Die Arbeitszeit einer studentischen / wissenschaftlichen Hilfskraft beträgt mindestens i. d.  R. 5 Stunden und darf maximal 19 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Die Beschäftigungshöchstdauer für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt nach den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertraggesetzes insgesamt 72 Monate.
Nach Erreichen eines Hochschulabschlusses ist noch einmal eine Beschäftigung von höchstens 72 Monaten möglich.

Die Verträge beginnen grundsätzlich mit Semesterbeginn.
Davon abweichend können Verträge zum 01. oder 15. eines Monats beginnen.

Verträge werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Nach dem Mindestlohngesetz sind alle Fachbereiche / Abteilungen verpflichtet, die Arbeitszeiten der Hilfskräfte (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) zu dokumentieren.

Eine Mustervorlage finden Sie hier.

Stundensätze ab Sommersemester 2024

a) ohne Hochschulabschluss       = 13,25 €
b) mit Bachelor-Abschluss          = 13,65 €
c) mit Master-Abschluss             = 18,45 €

+ eine Jahressonderzahlung für im Dezember beschäftigte Hilfskräfte!
(50 % für Hilfskräfte mit Master- oder Uni-Abschluss; 80 % für Hilfskräfte mit Bachelor, Diplomabschluss (FH) oder ohne Abschluss)

(Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL in der Sitzung 1/2024 vom 16. und 17. Januar 2024)

Im Falle einer Beschäftigungszeit unter einem vollen Monat erfolgt eine anteilige Berechnung des Entgeltes. Grundlage der Entgeltabrechnung ist dabei für das LfF die vereinbarte Wochenstundenzahl und der vereinbarte Vertragszeitraum; die Berechnung beruht nicht auf geleisteten Einzelstunden, sondern ist immer zeitraumbezogen.

Sie als studentische / wissenschaftliche Hilfskraft erhalten vom Landesamt für Finanzen Koblenz eine ausgedruckte Abrechnung per Post, aus der die Höhe der Bezüge und Abzüge ersichtlich sind.

Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobezüge, erfolgt kein neuer Ausdruck und somit kein Versand einer Vergütungsmitteilung.

Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsende für den laufenden Monat (einschließlich etwaiger Nachzahlung) auf ein von Ihnen eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU.

Voraussetzung ist, dass alle für die Vergütungszahlung erforderlichen Unterlagen bis zum 10. eines Monats bei der gehaltzahlenden Stelle, Landesamt für Finanzen  (LfF) in Koblenz, vorliegen.

Daher senden Sie bitte die Vertragsunterlagen möglichst umgehend an die zuständige Personalabteilung zur Weiterleitung zurück!

Später eingehende oder unvollständige Verträge führen zu einer Vergütungszahlung im folgenden Kalendermonat.

Aus technischen Gründen können vom LfF Koblenz keine zusätzlichen Stichtage und Zahltage eingerichtet werden.

Alle Fragen, die Sie zu Vergütungsmitteilungen, Personalbogen, Lohnsteuerabzug oder sonstigen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten haben, beantworten die sachbearbeitenden Personen des Landesamtes für Finanzen in Koblenz.

Auf der Vergütungsmitteilung sind alle Kontakdaten der jeweiligen zuständigen, sachbearbeitenden Ansprechperson (Name, Telefon, Mail-Adresse) ausgewiesen.
Die interne Zuordnung bei LfF erfolgt anhand der Personalnummer.


Hier finden Sie die Möglichkeit, über die Seite des LfF, die zuständige Ansprechperson zu ermitteln: https://www.lff-rlp.de/service/bearbeiter-suche

Wenn Ihnen die eigene Personalnummer noch nicht bekannt sein sollte, besteht dennoch die Möglichkeit, über das Kontaktformular des LfF oder nachfolgend genannte Servicenummer Hilfe zu erlangen:

Die Telefonzentrale des LfF Koblenz ist unter Telefonnummer erreichbar: 0261 / 4933-0

Falls sich Ihre Bankverbindung ändert, melden Sie dies dem Landesamt für Finanzen direkt schriftlich, unter Angabe der Personalnummer.

Die Anschrift lautet:

Landesamt für Finanzen
Hoevelstr. 10
56073 Koblenz

Sie sind umgezogen? Dann melden Sie die Änderung der Anschrift zeitnah schriftlich oder per Mail der  Personalabteilung: HiWis

Falls sich Ihr Namen ändert (z.B. durch Eheschließung), melden Sie dies bitte mit einer Kopie der entsprechenden Urkunde, schriftlich oder per Mail der Personalabteilung: HiWis

Sobald Sie einen Abschluss vorliegen haben, melden Sie diesen mit einem Nachweis bitte zeitnah der Personalabteilung:  HiWis

Falls Sie Ihr Studium abbrechen (unabhängig der Gründe) sollten, während Sie als studentische / wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt sind, müssen Sie sich unverzüglich bei der  zuständigen Personalstelle der Hochschule melden.
Dort wird ein Auflösungsvertrag erstellt. Ohne Immatrikulation an einer deutschen Hochschule darf kein Arbeitsvertrag als studentische / wissenschaftliche Hilfskraft ausgeübt werden.

Der Vertrag mit Ihnen wird seitens der der Hochschule mit Ausscheiden aus der Hochschule aufgelöst.

Sie können auch eine Kündigung einreichen mit der Begründung, dass Sie Ihr Studium abgebrochen haben oder es abbrechen werden.

Die Mitteilung an das LfF geschieht von Seiten der Personalstelle.

Falls Ihnen die Arbeit nicht zusagen sollte, können Sie den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist / einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats oder zum Fünfzehnten eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) kündigen.

Sie können auch lediglich eine Kündigung einreichen.

Die Mitteilung an das LfF geschieht von Seiten der Personalstelle.

Solange Sie weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, darf ein Arbeitsvertrag weiterhin ausgeübt werden.

Ohne Einschreibung darf eine studentische / wissenschaftliche Hilfskraft nicht weiter beschäftigt werden.

Bei Erreichen eines höheren Abschlusses ist es ratsam, dass Sie eine Kopie der Urkunde der zuständigen Personalstelle einreichen, um die Vergütung entsprechend anzupassen.

  • Mit Ablauf des Enddatums endet der Arbeitsvertrag automatisch, ohne dass es weiterer Maßnahmen Ihrerseits bedarf.
     
  • Mit erfolgter Exmatrikulation: Hier sind Sie als studentische / wissenschaftlichen Hilfskräfte per Arbeitsvertrag verpflichtet, die zuständige Personalsstelle auf die geplante Exmatrikulation frühzeitig schriftlich hinzuweisen.

Haben Sie Fragen, dann sind Ihnen die Sachbearbeiterinnen, Frau Claus-Hergenröder und Frau Homann, jederzeit gerne behilflich. Sie erreichen die beiden per Mail unter HiWi oder per Telefon unter 0261/ 9528 -117 oder -122.