Wichtige Informationen
Die 29. BAföG-Novelle greift für Studierende zum Wintersemester 2024/25
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Neue Bedarfssätze und Freibeträge
29. BAföG-Änderungsgesetz ab WiSe 2024/2025
Die Änderungen der Bedarfssätze werden von uns von Amts wegen berücksichtigt. Ein Nachfragen oder Beantragung ist nicht notwendig. Um Wartezeiten zu vermeiden, werden zunächst Bescheide nach der „alten“ Rechtslage erlassen und voraussichtlich zum September/Oktober abgeändert. Der gegebenenfalls fehlende Differenzbetrag wird nachgezahlt. Sie erhalten automatisch von uns einen neuen Bescheid.
Neue Bedarfssätze und Änderungen der Freibeträge:
Der BAföG-Bedarfssatz steigt in Abhängigkeit von der Wohnsituation bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung für unter 25-jährige Studierende auf max. 855 €. Für 25-30-jährige auf max. 992 € und für über 30-jährige auf bis zu 1.088 €.
Die Freibeträge auf Einkommen der Studierenden wurden an die geltenden Regelungen für Minijobs angepasst. Bis WiSe 2024/25 bleibt die Grenze weiterhin bei 520 €, ab WiSe 24/25 gilt die neue Grenze von 556 €. Studierende mit einem Bewilligungszeitraum von SoSe 24 bis WiSe 24/25 sollten bei Fragen zu den Einkommensgrenzen Ihre Sachbearbeitung kontaktieren.
Für verheiratete Studierende bzw. Studierende mit eigenen Kindern sind auch höhere Freibeträge möglich.
Die Freibeträge der Einkommen der Eltern steigen auf 2.540 € für miteinander verheiratete Eltern (für beide gemeinsam) bzw. 1.690 € für nicht miteinander verheiratete bzw. dauernd getrenntlebende Eltern (jeweils pro Elternteil)
Die „Sozialpauschale“ für Eltern, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt sind wird künftig mit 22,3% vom Jahreseinkommen berücksichtigt. Bei Selbständigen mit 38,8% und bei Nichterwerbstätigen (z.B. Altersrentnern) mit 16,5%.
Die Freibeträge für Geschwisterkinder (die keine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung betreiben) steigen auf 770 € für jedes Geschwisterkind. Einkommen (z. B. Minijob oder Ausbildungsvergütung) von minderjährigen Geschwistern wirkt sich nicht mehr negativ auf den Geschwisterfreibetrag aus.
Erleichterung beim Fachrichtungswechsel
Künftig haben Studierende ein Semester länger Zeit sich im Studium zu orientieren, bevor Sie einen Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch vornehmen.
Beim erstmaligen Wechsel, der nach dem 3. Fachsemester vorgenommen wird, greift die sogenannte Regelvermutung. In diesen Fällen bedarf es keiner Begründung, um für die neue Ausbildung gefördert zu werden. Erfolgt der Fachrichtungswechsel hingegen nicht erstmalig bzw. nach dem 4. Fachsemester, ist ein wichtiger Grund darzulegen. Bei einem Fachrichtungswechsel nach dem 5. Fachsemester oder später muss ein unabweisbarer Grund vorliegen.
Flexibilitätssemester
Das Flexibilitätssemester kann ein einziges Mal während der Studienlaufbahn (z.B. Bachelor oder Master) in Anspruch genommen werden.
Es muss unmittelbar an das Ende der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungshöchstdauer (nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BAföG) anschließen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Voraussetzungen im BAföG. Die Förderung erfolgt weiterhin zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.
Wie ist das Flexibilitätssemester zu beantragen?
Beim regulären BAföG-Antrag mit zusätzlichem formlosen Anschreiben darauf hinweisen, dass das Flexibilitätssemester in Anspruch genommen werden soll.
Studienstarthilfe
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 € für Studienanfänger und Studienanfängerinnen. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden, wird nicht auf das BAföG angerechnet und muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Antrag ist ausschließlich über BAföG-Digital.de (keine formlosen Anträge und keine Übermittlung per Post/E-Mail) zu stellen (einfache Registrierung auch ohne elektronischen Personalausweis möglich) und bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, zu stellen. Bei Zulassung im Nachrückverfahren ist als Ausnahme eine spätere, aber unverzügliche Antragstellung möglich. Als Nachweise sind die Immatrikulationsbescheinigung und der Nachweis über den Sozialleistungsbezug im Monat vor dem Ausbildungsbeginn einzureichen.
Um Anspruch auf die Studienstarthilfe zu haben, darf bei Studienbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sein und bisher keine Ausbildung an einer Hochschule aufgenommen worden sein. Weiterhin muss im Monat vor Ausbildungsbeginn eine der nachfolgend genannten Sozialleistungen bezogen (Bescheid ist als Nachweis zum Antrag beizufügen) worden sein:
Leistungen nach dem SGB II (z.B. Bürgergeld),
Leistungen nach dem SGB III, der Hilfen zum Lebensunterhalt (z.B. ALG I),
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV,
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 145 SGB XIV,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, dem Bundeskindergeldgesetz (nicht das sogenannte „Kindergeld“)
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Alles Weitere finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/2401-bafoeg.html